Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid (BGE 2C_462/2011 vom 9. Mai 2012) sind KMU verpflichtet eine Regelung zu verfassen, die Mitarbeitende vor psychosozialen Risiken schützen.
Das Bundesgericht verpflichtete ein KMU mit 10 Angestellten zur Einrichtung einer Vertrauensstelle für das Personal. Bei Konflikten am Arbeitsplatz soll eine allparteiliche / neutrale Person vermitteln. Diese Person muss eine Vertrauensperson sein. Sie kann intern wie extern sein, darf jedoch nicht in einer Linienfunktion zum betroffenen Angestellten stehen. Laut Bundesgericht gehört es zu den Pflichten eines Arbeitgebers solch eine Person oder Stelle zu nennen.
Fazit
In enger Auslegung des Bundesgerichtsurteils sind heute alle KMUs verpflichtet Mitarbeitenden eine interne oder externe Vertrauensstelle für Konflikte am Arbeitsplatz zu stellen.
Gemäss der SECO-Wegleitung gilt: «Die Bezeichnung einer internen oder externen Vertrauensperson, an die sich Betroffene im Konfliktfall wenden können, um Beratung und Unterstützung bei der Lösung des Problems zu finden. Das Wissen, an wen man sich wenden kann, erhöht die Chance, dass Probleme nicht übergangen und eine konstruktive Lösung herbeigeführt wird. Wichtig ist, dass diese Vertrauensperson über die nötige Ausbildung für diese Aufgabe verfügt und ein Vertrauensverhältnis zu den Ratsuchenden bestehen kann (Schweigepflicht, keine Linienfunktion).
Erfahrene Mediatorinnen und Mediatoren sind hierfür bestens geeignet.
Links
Bundgesgerichtsurteil
- BGE 2C_462
- Interpretation im swissblawg
Fürsorgepflichten, wie auch die Pflichten zum Ergreifen präventiver Massnahmen